Reform des Straftatbestands der Rechtsbeugung
Das deutsche Liberale Forum setzt sich dafür ein, nach mehreren Vorfällen der letzten Jahre den §339 StGB zu reformieren nach dem Vorschlag Dr. Dr. hc. Günther Bemmann, Hagen, Dr. Manfred Seebode, Leipzig, Dr. Günter Spendel, Würzburg, "Rechtsbeugung - Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform", Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, Seite 307f:
§ 339 StGB - Rechtsbeugung
(1) Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten das Recht verletzt, wird wegen Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn das Recht durch eine schwere Menschenrechtsverletzung, durch Verhängung einer in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Straftat stehenden Strafe oder so gebeugt ist, daß ein Beteiligter einen besonders großen Schaden erlitten hat.
DingoSaar deLiF-Mitglied deLiF-Moderator Admin ist dafür
"Der dritten Gewalt obliegt nicht nur die Kontrolle der beiden anderen Staatsgewalten, sondern auch eine Selbstkontrolle. Dieser dient §336 StGB [heute § 339 StGB, Anm. d. Verf.]. Damit sind die richterliche Bindung an Gesetz und Recht und die Gewaltenteilung zu sichern. Die Judikatur schränkt ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch ganz erheblich ein. Sie läßt eindeutige und vorsätzliche Rechtsverstöße der Richter in unklarem Ausmaß straflos. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung der Strafbarkeitsvoraussetzungen geboten, ... . " (Professoren Dr. Dr. hc. Günther Bemmann, Hagen, Dr. Manfred Seebode, Leipzig, Dr. Günter Spendel, Würzburg, Rechtsbeugung - Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, Seite 307f).