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Reform des Straftatbestands der Rechtsbeugung


Das deutsche Liberale Forum setzt sich dafür ein, nach mehreren Vorfällen der letzten Jahre den §339 StGB zu reformieren nach dem Vorschlag Dr. Dr. hc. Günther Bemmann, Hagen, Dr. Manfred Seebode, Leipzig, Dr. Günter Spendel, Würzburg, "Rechtsbeugung - Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform", Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, Seite 307f:

§ 339 StGB - Rechtsbeugung

(1) Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten das Recht verletzt, wird wegen Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn das Recht durch eine schwere Menschenrechtsverletzung, durch Verhängung einer in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Straftat stehenden Strafe oder so gebeugt ist, daß ein Beteiligter einen besonders großen Schaden erlitten hat.


Diskussionen

  • DingoSaar deLiF-Mitglied deLiF-Moderator Admin ist dafür
    +1

    "Der dritten Gewalt obliegt nicht nur die Kontrolle der beiden anderen Staatsgewalten, sondern auch eine Selbstkontrolle. Dieser dient §336 StGB [heute § 339 StGB, Anm. d. Verf.]. Damit sind die richterliche Bindung an Gesetz und Recht und die Gewaltenteilung zu sichern. Die Judikatur schränkt ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch ganz erheblich ein. Sie läßt eindeutige und vorsätzliche Rechtsverstöße der Richter in unklarem Ausmaß straflos. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung der Strafbarkeitsvoraussetzungen geboten, ... . " (Professoren Dr. Dr. hc. Günther Bemmann, Hagen, Dr. Manfred Seebode, Leipzig, Dr. Günter Spendel, Würzburg, Rechtsbeugung - Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, Seite 307f).

    • DingoSaar deLiF-Mitglied deLiF-Moderator Admin
      +1

      "Richter werden für Fehler, auch für grobe Fehler, nicht zur Verantwortung gezogen, obwohl auch sie, wie alle Menschen, versagen und unrichtige Entscheidungen treffen können. Die Staatsanwaltschaft könnte Richter allenfalls wegen Rechtsbeugung belangen, ein Straftatbestand (§ 339 StGB), der aber praktisch nur auf dem Papier steht. Rechtsbeugung setzt ein vorsätzliches Falschurteil voraus, und derartiges ist einem Richter praktisch nie nachzuweisen, zumal dann wiederum Richter über Richter entscheiden. Auch hier hat der berufsmäßige Korpsgeist dazu geführt, dass das Reichsgericht und später der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Rechtsbeugung derart verschärft haben, daß es kaum je zu einer Verurteilung kommt und Kenner geradezu von einer »Freispruch-Justiz« sprechen." (Hans Herbert von Arnim, Die Deutschlandakte, Taschenbuchausgabe Mai 2009, Wilhelm Goldmann Verlag, München, S. 225, ISBN: 978-3-442-15566-8).

      "Immer wenn wirksame Kontrollen fehlen, wächst die Gefahr von Fehlentwicklungen. Das gilt auch für die Justiz. Richter sind die einzigen Juristen, die sanktionslos Gesetze verletzen können." (Hans Herbert von Arnim, a.a.O. S. 227).

    • DingoSaar deLiF-Mitglied deLiF-Moderator Admin ist dafür
      +1

      "Nicht nur in Staaten mit Willkürjustiz, sondern auch im Rechtsstaat ist den Richtern viel Macht eingeräumt. Sie entscheiden, ob mehr oder weniger große Vermögenswerte diesem oder jenem zustehen sollen; aufgrund ihrer Entscheidung wird Menschen für Jahre oder gar lebenslang die Freiheit entzogen. Damit diese Macht ein Gegengewicht habe, ist die Rechtsbeugung als Verbrechen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Befremdlicherweise versuchen die Justiz und Teile der Rechtswissenschaft immer wieder den Anwendungsbereich dieser Strafvorschrift einzuschränken. ... Die Einschränkung der Strafbarkeit der Rechtsbeugung auf "elementare Verstöße gegen die Rechtspflege", die "Entfernung von Recht und Gesetz in schwerwiegender Weise" ist jedoch ein bedenklicher Weg." (Professor Dr. Friedrich-Christian Schroeder, Regensburg, in: Ein bedenkliches Richterprivileg - Soll nur schwere Rechtsbeugung strafbar sein?, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3.2.1995, S. 12)

  • roadrunner deLiF-Mitglied deLiF-Moderator Admin ist dagegen
    0

    Definition ist mir persönlich zu ungenau, genaugenommen dürfte dies zu einer größeren Problematik der Gerichte geben.

    • DingoSaar deLiF-Mitglied deLiF-Moderator Admin ist dafür
      +1

      Es gibt den Paragraphen bereits als §339 StGB Rechtsbeugung:

      Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

      Damit ist der Tatbestand schon durch Kommentierung definiert. Fälle wie die Fälle Görgülü zeigen, daß dies nicht ausreichend ist. Daher der Vorschlag der Professoren.

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